2.1 Geschäftsverkehr
Verfügbare Vertragsbereiche
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2.1.1 Für BGB-Verträge
Die werkvertraglichen Regelungen aus dem BGB sind für alle abgeschlossenen Werk- und Bauverträge anzuwenden. Daneben können, soweit sich die Vertragspartner bei Vertragsschluss darauf geeinigt haben, spezielle Vertragsbedingungen (z.B. AGB) gelten. Im Verbraucherverkehr kann vom Unternehmer die Geltung der VOB/B nicht mehr in die Werkverträge einbezogen werden. Für den Werkvertrag empfiehlt es sich, die vom ZVSHK zur Verfügung gestellten AGB zu nutzen.
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2.1.2 Für VOB-Verträge
Die VOB/B ist ein vorformuliertes baurechtliches Klauselwerk, das zur Ergänzung und Präzisierung in Bauverträge einbezogen werden kann.Es handelt sich um Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (früher: Verdingungsordnung für Bauleistungen). Der vollständige Titel des Teils B lautet „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)“.
Die derzeit aktuelle Fassung wurde am 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3) im Bundesanzeiger veröffentlicht und sie ist am 16.04.2016 in Kraft getreten.
Für die öffentliche Hand ist die Einbeziehung der VOB/B in Werkverträge vorgeschrieben.