2. Werkvertrag
Verfügbare Vertragsbereiche
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2.1 Geschäftsverkehr
Im Geschäftsverkehr stehen sich gewerbliche Vertragspartner gegenüber. Es muss sich bei dem Partner um einen Unternehmer handeln. Der Unternehmerbegriff ist in § 14 BGB definiert. Danach sind Unternehmen natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Rechtsgeschäfte abschließen. Das können z.B. Personengesellschaften, GbR, GmbH, Handelsgesellschaften, Vereine oder Stiftungen sein. Auch die Verträge mit öffentlich-rechtlichen Auftraggebern sind dem Geschäftsverkehr zuzuordnen.
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2.2 Verbraucherverkehr
Der Verbraucherbegriff ist in § 13 BGB definiert. Bei Verbrauchern handelt es sich um natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte zu einem Zweck abschließen, der keiner gewerblichen und auch keiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Verbraucherverträge werden auf der Grundlage der werkvertraglichen Regelungen aus dem BGB abgeschlossenen. Im Verbraucherverkehr kann vom Unternehmer die Geltung der VOB/B nicht mehr in die Werkverträge einbezogen werden. Deshalb haben die folgenden Musterschreiben ausschließlich einen BGB-Bezug.