8. Zusätzliche Leistungen-Vergütungsankündigung § 2 Abs. 7 Ziff. 1 S. 4
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Zu Gunsten des Auftraggebers ist in der VOB/B verankert, dass er die Möglichkeit im Rahmen eines abgeschlossenen Werkvertrages hat, den Bauentwurf zu ändern und zusätzliche Arbeiten im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses zu beauftragen. So ohne weiteres würde das nach dem BGB-Werkvertragsrecht einseitig nicht bestimmbar sein. Die VOB/B verpflichtet den Auftragnehmer, auch zusätzliche Arbeiten auszuführen, wenn sein Betrieb fachlich auf diese Tätigkeiten eingerichtet ist. Nach den Grundlagen des BGB würden bei zusätzlichen Arbeiten immer wieder neue Vertragsverhältnisse entstehen.
Neben dem einseitigen Anordnungsrecht profitiert der Auftraggeber auch von der Festlegung, dass für Zusatzleistungen die kalkulatorischen Preisvereinbarungen des Hauptauftrages gelten. Schlecht kalkulierte Preise entfalten somit nach der VOB/B eine Bindungswirkung für etwaige Zusatzaufträge.
Wenn Zusatzleistungen beauftragt werden, ist der Auftragnehmer zunächst gehalten, einen zusätzlichen Vergütungsanspruch schriftlich vor Ausführung der Leistung anzukündigen. Nur dann, wenn kein Zweifel an der Entgeltlichkeit der Zusatzleistungen besteht oder keine Alternative zur Ausführung vorhanden ist, kann von einer zusätzlichen Vergütungsanzeige abgesehen werden. Vergisst der Auftragnehmer vor Ausführung von Zusatzleistungen, seinen Vergütungsanspruch anzukündigen, gefährdet er diesbezüglich seinen Werklohnanspruch.
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