9. Wartungsvertragsangebot an Betreiber zum Gewährleistungsbeginn
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Für wartungsbedürftige Anlagen, sollten dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Erbringung der werkvertraglichen Leistung für die Folgezeit immer aktiv und nachweisbar ein Wartungsvertrag angeboten werden, selbst dann, wenn der Auftraggeber der Bauleistung später nicht der Betreiber der Anlage ist.
Es ist wichtig, dass die Unterbreitung des Vertragsangebotes nachgewiesen werden kann. Das Angebot eines Wartungsvertrages sollte immer befristet werden, damit nach Ablauf einer solchen Frist ggf. auch die Nichtannahme des Wartungsvertragsangebotes durch den Auftraggeber für den Auftragnehmer nachweislich ist.
Eine fehlende Wartung hat möglicherweise Einfluss auf die Beurteilung später Mängelanzeigen. Mängel, die auf fehlende Wartung zurückzuführen sind, berühren die Gewährleistungsverpflichtung des Unternehmers nicht, selbst wenn sich diese Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist zeigen sollten.
Der Auftraggeber sollte auf die Notwendigkeit der Wartung unter Bezugnahme auf die in gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Gebote zur Wartung hingewiesen werden. Solche Gebote finden sich in § 823 BGB, Verkehrssicherungspflichten; EnEV § 11; AVB WasserV § 15; NDAV § 15 usw..
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