11. Wartungsvertragsangebot an Betreiber
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Im BGB findet sich der Begriff Wartung im § 634 a und in der aktuellen Fassung der VOB/B aus dem Jahr 2010 im § 13 Ziffer 4. Rechtspflichten zur Wartung ergeben sich, wenn sie in Verträgen vereinbart sind. Das kann zum einen auf die Weise erfolgen, dass die Vertragsparteien bereits im Bauvertrag Regelungen zur Wartung treffen oder in der Form, dass sie sich nach Errichtung einer haustechnischen Anlage auf einen separaten Wartungsvertrag einigen.
Gesetzgebung und Rechtsprechung messen der Wartung im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und -sicherheit technischer Anlagen und dem Recht des Unternehmers, nach Errichtung einer Anlage eben auf diesen Prozess Einfluss nehmen zu können, immer größere Bedeutung zu. Ein „Wartungsgebot“ ist aus verschiedenen Rechtsvorschriften zu entnehmen. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) aus dem Jahre 2009 schreibt fest:
„Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.“ (§ 11 EnEV 2009)
Dieses Gebot, das sich im Übrigen an Eigentümer bzw. Betreiber, wie Errichter von haustechnischen Anlagen gleichermaßen richtet, korrespondiert mit den Festlegungen im BGB und in der VOB/B. Auch wenn keine Wartungspflicht besteht, wird die Wartung als wichtig angesehen und soll Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sein. Diesen Grundsatz unterstreichend, zielen die Regelungen zur Wartung im Werkvertragsrecht dann auf Konsequenzen für den Fall fehlender Wartung bei wartungsbedürftigen Anlagen.
Gesetzgebung und Rechtsprechung messen der Wartung im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und -sicherheit technischer Anlagen und dem Recht des Unternehmers, nach Errichtung einer Anlage eben auf diesen Prozess Einfluss nehmen zu können, immer größere Bedeutung zu. Ein „Wartungsgebot“ ist aus verschiedenen Rechtsvorschriften zu entnehmen (siehe auch Rechtstexte Nr. zu § 11 EnEV).
Dieses Gebot richtet sich an Eigentümer und Betreiber von haustechnischen Anlagen gleichermaßen. Auch wenn keine gesetzliche Wartungspflicht besteht, wird die Wartung als wichtig angesehen und soll Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sein. Mängel infolge fehlender Wartung hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
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