13. Wartungsvertragsangebot
Hinweise zum Dokument
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Gesetzgebung und Rechtsprechung messen der Wartung im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und -sicherheit technischer Anlagen und dem Recht des Unternehmers, nach Errichtung einer Anlage eben auf diesen Prozess Einfluss nehmen zu können, immer größere Bedeutung zu. Ein „Wartungsgebot“ ist aus verschiedenen Rechtsvorschriften zu entnehmen (siehe auch Rechtstexte Nr. zu § 11 EnEV).
Dieses Gebot richtet sich an Eigentümer und Betreiber von haustechnischen Anlagen gleichermaßen. Auch wenn keine gesetzliche Wartungspflicht besteht, wird die Wartung als wichtig angesehen und soll Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sein. Mängel infolge fehlender Wartung hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
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