3. Vergütung für Angebotserarbeitung
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Angebotserarbeitung – Vergütungspflicht
Erst die übereinstimmenden Willenserklärungen zwischen Angebot und Annahme führen zu einem Vertrag. Ruft ein Kunde in der Firma an und erklärt den Wunsch, eine neue Heizungsanlage einbauen lassen zu wollen, ist darin rechtlich gesehen die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an den Handwerker zu verstehen. Hat sich der Handwerker mit den entsprechenden Details beschäftigt und auf dieser Grundlage ein Angebot erarbeitet, bedarf es der Annahme dieses Angebotes durch den Kunden. Erst dann kommt ein Vertragsverhältnis über den Einbau der Heizungsanlage zustande. Solange die Parteien über Einzelheiten verhandeln, z.B. über die Fristen der Bauausführung oder bestimmte Ausführungsvarianten, kommt im Zweifelsfall noch kein Vertrag zustande. Hat der Handwerker einmal ein Angebot abgegeben, welches dem Kunden zugegangen ist, muss er sich daran auch festhalten lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Angebot ausdrücklich mit dem Hinweis übergeben wurde, dass es freibleibend ist. Die Annahme eines Angebotes und damit der Vertragsschluss, kann ausdrücklich oder durch entsprechendes Verhalten erklärt werden.
Grundsätzlich ist die Erarbeitung eines Angebotes für den Kunden kostenfrei. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, indem für die Angebotserarbeitung eine Vergütung vereinbart wird.
Ein Kostenanschlag oder die Fertigung eines Angebots und die damit verbundene Arbeit ist grundsätzlich nicht zu vergüten. Der § 632 BGB Abs. 3 lautet: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“ Das bedeutet allerdings, dass der Unternehmer diesen Zweifel ausräumen kann, indem er den Versuch unternimmt, eine Vergütung für seine Projektierungs- oder Planungsleistungen zu vereinbaren.
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