6. Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft - § 17 Abs. 8, Ziff. 2
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Ist die Gewährleistungszeit beanstandungsfrei abgelaufen, muss der Auftraggeber eine erhaltene Bürgschaft wieder an den Bürgschaftsgeber zurückgeben.
Ausnahmsweise hat er diesen Anspruch auch schon vorher, wenn eine vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung nicht fristgerecht an den Auftragnehmer ausgezahlt wurde oder andere vertraglichen Verabredungen greifen.
Liegt ein VOB/B-Werkvertrag vor, hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von bereits 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist (§ 17 Nr. 8 Abs. 2, Satz 1). Eine Abweichung von dieser Rechtslage sieht die VOB/B nur dann vor, wenn eine konkrete Vereinbarung zur Frist der Sicherheitsleistung im Vertrag enthalten ist bzw. innerhalb der Verjährungsfrist, aber noch vor Rückgabeverlangen des Auftragnehmers, Mängelrechte geltend gemacht und noch nicht erfüllt sind. Für diesen Fall darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehalten.
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