3. Nachfristsetzung zur Einzahlung des Sicherheitsbetrages auf Sperrkonto

Hinweise zum Dokument

Beachten Sie bitte folgende Hinweise bei der Verwendung des Dokumentes

  • Sicherheitseinbehalt

    Die Berechtigung zum Abzug eines Sicherheitseinbehaltes von der Schlussrechnung kann nur dann entstehen, wenn es eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Bauvertragsparteien über den Abzug eines Sicherheitseinbehaltes gibt. Eine Üblichkeit oder entsprechende Verkehrssitte, die zum Abzug eines Sicherheitseinbehaltes berechtigen würde, existiert nicht.

    Sofern die vertragliche Vereinbarung zur Sicherheitsleistung keine bestimmt Art vorschreibt, hat der Auftragnehmer das Wahlrecht (§ 17 Nr. 3 VOB/B). In der übergroßen Mehrheit der Fälle wird der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalts in Form eines Abzugs von der Schlussrechnung vornehmen. Das einbehaltene Geld ist, juristisch gesehen, noch nicht fälliger Werklohn, der quasi wie Fremdgeld zu behandeln ist.

    Die Vorgaben in der VOB/B sind eindeutig: das Geld ist vom Auftraggeber auf ein gemeinsames UND-Sperrkonto einzuzahlen (§ 17 Nr. 5 VOB/B). Für diese Handlung ist dem Auftraggeber - was in der Praxis entweder nicht bekannt ist oder nicht beachtet wird - eine Frist von 18 Werktagen gesetzt.

    Und-Sperrkonto

    Im Sinne der VOB/B anerkannt ist ein Sperrkonto dann, wenn der Auftraggeber über dieses Konto nicht allein verfügen kann. Es muss sich also um ein so genanntes Und-Konto handeln, über das sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können.

    Erfüllt sind die Anforderungen an eine Sicherheitsleistung nur, wenn es sich um ein sogenanntes Und-Konto handelt und auf dieses innerhalb von 18 Werktagen der Sicherheitseinbehalt eingezahlt worden ist und schließlich die kontoführende Bank durch den Auftraggeber veranlasst wurde, den Auftragnehmer über die Einrichtung und die Einzahlung des vereinbarten Betrages zu unterrichten.

    Nachfristsetzung Sicherheitseinbehalt Rechtsfolgen

    Wird nicht fristgerecht eingezahlt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Angemessen ist hier sicherlich eine kurze Nachfrist von ca. 1 Woche, weil der Auftraggeber bereits die in der VOB/B vorgesehenen 18 Werktage Zeit hatte. Eine entsprechende Form ist für die Nachfristsetzung nicht zwingend vorgegeben, allerdings ist in jedem Falle zur Schriftform aus Beweiszwecken zu raten. Verstreicht nun die gesetzte Nachfrist erfolglos, dann kann der Auftragnehmer seinen Anspruch auf Auszahlung ohne weitere Sicherheitsleistung geltend machen und zusätzlich Verzugszinsen verlangen.

    Darüber hinaus kann der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen, sofern er dies in seinem Schreiben zur Nachfristsetzung angekündigt hat. Alternativ steht dem Auftragnehmer das Kündigungsrecht des Bauvertrages zu, wenn er in seinem Schreiben zur Nachfristsetzung eine Kündigungsandrohung an den ergebnislosen Ablauf der Frist gekoppelt hatte.

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