9. Mindestlohn - Aufzeichnungspflichten

Hinweise zum Dokument

Beachten Sie bitte folgende Hinweise bei der Verwendung des Dokumentes

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    Nach § 17 Absatz 1 und 2 MiLoG besteht für die Betriebe des Baugewerbes die gesetzliche Verpflichtung, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die zuständige Überwachungsbehörde (Zoll) empfiehlt im Rahmen der gleichlautenden Verpflichtung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz auch die Dokumentation der Pausendauer.

     

    In der Regel unterfallen Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks, des Klempner- sowie des Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerks dieser Verpflichtung und haben die Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu dokumentieren. Ausnahmsweise nicht betroffen sind diese Betriebe, wenn sie nicht überwiegend Bauleistungen erbringen, insbesondere mehr als 50% ihrer Tätigkeit in Werkstätten ausüben. Zweck dieser Arbeitszeitaufzeichnung ist es, den Kontrolleuren des Zolls zu ermöglichen, die Aussagen der Beschäftigten über ihre tatsächlichen Arbeitszeiten überprüfen zu können, um eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns durch unbezahlte Arbeitsstunden leichter erkennen zu können. Die Arbeitszeitlisten müssen innerhalb von sieben Tagen geführt werden. Die Verantwortung für die Dokumentation der Arbeitszeiten hat der Unternehmer. Er kann diese aber im Rahmen seiner Organisationsgewalt delegieren. Neben den Beschäftigten selbst kann der Arbeitgeber die Verantwortung für die Führung der Arbeitszeitlisten z. B. auf Objektleiter, Vorarbeiter oder die Personalabteilung beziehungsweise Lohnbuchhaltung des Betriebes übertragen. Eine besondere Formvorschrift, wie diese Aufzeichnung auszusehen hat, besteht nicht, solange die notwendigen Informationen dokumentiert werden (Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit). Obwohl nicht vom Mindestlohngesetz gefordert, empfiehlt es sich, den einzelnen Beschäftigten die Arbeitszeitdokumentation abzeichnen zu lassen, da bei abweichenden Aussagen der Beschäftigten die von ihnen selbst unterzeichneten Listen als Indiz für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden herangezogen werden können.

     

    Soweit Betriebe bereits über Arbeitszeitaufzeichnungssysteme verfügen, die diese gesetzlichen Vorgaben bereits vollständig erfüllen, müssen die Muster nicht zusätzlich eingeführt werden.

     

     

     

    Wichtig: Nach § 21 Absatz 1 Nr. 7 MiLoG droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € schon alleine dafür, dass die Arbeitszeitaufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht mindestens für zwei Jahre aufbewahrt wird. Gleiches gilt nach § 21 Abs. 1 Nr. 8 MiLoG, wenn die notwendigen Unterlagen nach § 17 Abs. 2 MiLoG nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitgehalten werden. Bei Bußgeldern ab 2.500 € sollen Unternehmen von öffentlichen Aufträgen für angemessene Zeit ausgeschlossen werden.

     

     

     

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