2. Kündigung wegen unterlassener Mitwirkungshandlung - § 9 Abs. 2
Hinweise zum Dokument
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Eine Kündigung sollte immer schriftlich erfolgen. Im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrages ist die Schriftlichkeit sogar Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine Kündigung beendet das Bauvertragsverhältnis. Danach wird der Bauvertrag abgewickelt, indem die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen sind. Weiterhin kann der Auftragnehmer Schadenersatzansprüche geltend machen, z.B. in Höhe des durch die Kündigung entgangenen Gewinns.
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