12. GEG - Hinweispflichten
Hinweise zum Dokument
Beachten Sie bitte folgende Hinweise bei der Verwendung des Dokumentes
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Die Inhalte des neuen GEG sind nicht trivial. Fachhandwerksbetriebe kommen nicht umhin, sich mit dem Gesetz zu beschäftigen. Das gilt umso mehr, als vor dem Eingriff in Heizungsanlagen oder der Neuerrichtung der Kunde aufzuklären ist, über wesentliche Punkte des Gesetzes. Diese Pflicht obliegt u.a. auch dem Heizungsbauer. Des Weiteren ist es haftungsrelevant, dass die erfolgte Aufklärung nachgewiesen werden kann. Dazu sind Formulare bzw. Textpassagen für Angebotstexte bzw. auch ein Beratungsprotokoll entwickelt worden, die dem Heizungsbauer eben diese Nachweise erleichtern.
Ferner ist über den Link eine Kundeninformation der Bundesministerien Wirtschaft und Bau sowie des ZVSHK zum Thema Hinweise vor dem Einbau neuer Heizungsanlagen mit verfügbar. In dieser Info finden Sie auch ein Protokoll, mit dem die durchgeführte Beratung nagewiesen werden kann.
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