10. Gefahrübergang bei teilfertigen Heizungsanlagen
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Viele SHK-Unternehmer sind regelmäßig mit der Forderung des Auftraggebers konfrontiert, die Heizung schon in Betrieb zu setzen (um ggf. den Bau auszutrocknen usw.), ohne allerdings ihre Werkleistung insgesamt abgeschlossen zu haben. Das ist für den Auftragnehmer eine gefährliche Situation. Wenn er sich hier nicht durch eine zweifelsfreie Teilabnahme absichert, läuft die Anlage auf sein Risiko. Das hat zur Folge, dass der Gefahrübergang als eine wichtige Rechtsfolge der rechtsgeschäftlichen Abnahme, eben noch nicht eintritt und Betreiberfehler, Beschädigungen, Diebstähle usw. im Risikofeld des Auftragnehmers bleiben. Wird also beispielsweise zunächst eine Heizungsanlage neben anderen geschuldeten Installationsleistungen funktionsfähig fertiggestellt, ist diese abnahmereif. Ist eine Teilleistung für sich genommen nicht funktionsfähig und in sich nicht abgeschlossen, wie z. B. eine Rohinstallation, liegen die Voraussetzungen für die Forderung einer Teilabnahme nicht vor. Das gilt übrigens auch für zwar installationsseitig fertiggestellte Bäder, die allerdings erst nach den Fliesenlegerarbeiten komplettiert werden und regelmäßig auch erst dann abnahmefähig sind.
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