5. Begleitschreiben für Schlussrechnung - § 16 Abs. 3
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Die Zahlungsregelung unter § 16 sind mit der Fassung der VOB/B 2012 verändert worden.
a) Verkürzung der Prüffrist für Schlussrechnungen
Für die Schlussrechnungsprüfung haben Auftraggeber nun nur noch 30 Tage Zeit (§ 16 Abs. 3 Nr. 1). Diese Frist kann nur unter engen Bedingungen auf max. 60 Kalendertage erweitert werden und zwar wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt und das zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine ausdrückliche und begründete vertragliche Vereinbarung zu längeren Prüffristen, müssen sich Auftragnehmer nicht länger, als 30 Kalendertage auf die Prüfung der Schlussrechnung einlassen. Nach Ablauf dieser Frist wären Auftraggeber mit dem Einwand fehlender Prüffähigkeit der Rechnungen abgeschnitten und der Werklohn wäre fällig.
b) Neue Rechtsfolgen bei Verzug
Erhalten bleibt als eine Alternative die bisherige Regelung, wonach Verzug eintritt, wenn der Auftraggeber auf eine prüfbare Rechnung bei Fälligkeit nicht zahlt, eine angemessene Nachfrist gesetzt und verstrichen ist. Rechtsfolge wäre zunächst ein Zinsanspruch ab Ende der Nachfrist in Höhe der in § 288 Abs. 2 BGB angegebenen Zinssätze oder Ersatz eines nachgewiesenen höheren Verzugsschadens.
Die zweite Alternative zur Verzugsregelung in § 16 der VOB ist neu, eben angereichert mit zusätzlichen Tatbestandsmerkmalen aus der Europäischen Zahlungsverzugsrichtlinie.
Danach kommt der Auftraggeber, ohne dass es einer Nachfirstsetzung bedarf, spätestens 30 Kalendertage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat und der Auftraggeber nicht vorsätzlich oder fahrlässig den Zahlungsverzug verschuldet hat.
Nach maximal 60 Kalendertagen kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt vorliegen und eine solche Verzugsregelung auch ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine solche vertragliche besondere Verzugsabsprache, kann sich der Auftraggeber nicht auf die 60-Tage-Frist berufen.
c) Fälligkeit von Abschlagszahlungen
Die neuen verlängerten Verzugsfristen gelten nicht für Abschlagszahlungen. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B tritt die Fälligkeit 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung. Der Auftragnehmer kann hier durch Nachfristsetzung einen früheren Verzug erreichen, wenn er nicht auf den neu formulierten Automatismus mit der 30-Tagesfrist warten will. Eine Verlängerung auf 60 Tage ist hier nicht möglich.
d) Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die VOB/B legt in § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 und 4 für die rechtzeitige Zahlung den Erhalt des Geldes fest. Entscheidend ist also nicht mehr, ob Geld angewiesen wurde, sondern ob es fristgerecht angekommen ist. Der Leistungserfolg steht im Fokus.
Eine Klarstellung ergibt sich zwangsläufig hier auch für Skontobeurteilungen. Mit der VOB/B-Novelle dürfte hinsichtlich der Festlegungen zum Leistungserfolg nunmehr auch unmissverständlich sein, dass Skonti nur bei fristgerechtem Zahlungseingang gezogen werden können.
[1] Bundesanzeiger vom 13. Juli 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3); Bekanntmachung zur Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) - Ausgabe 2012 – vom 26.06.2012.
[2] die VOB/B spricht von Tagen, womit Kalendertage und nicht Werktage gemeint sind. Insofern weist die Novelle Unsauberkeiten auf, weil alle anderen tagbezogenen Angaben in VOB/B- Regelungen weiterhin von Werktagen sprechen.
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