11. Begleitschreiben Angebotsübergabe Preisgleitklausel
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Begleitschreiben Angebotsübermittlung Preisgleitklausel
Vor dem Hintergrund volatiler Preisentwicklungen empfiehlt sich die Verwendung von Preisgleitklauseln. Auf diese sollte bereits im Zuge der Angebotsübergabe hingewiesen werden. Ein Nachverhandeln von Preisgleitklauseln dürfte schwer umsetzbar sein, so dass dem Unternehmer bei Fehlen derartiger Klauseln Vergütungsausfälle drohen.
Das Begleitschreiben für die Angebotsübermittlung ist gut geeignet, bereits zu einem frühen Stadium den Auftraggeber auf die auch für ihn nicht ganz unproblematische Situation hinzuweisen und mit der Klausel einen sachgerechten Interessenausgleich anzusteuern. Der Text einer Preisgleitklausel kann weiterhin sowohl in dem Angebot selbst oder auch in dem Vertragstext untergebracht werden; nur fehlen sollte er nicht.
Grundsätzlich bleiben die Preise nach Vertragsschluss verbindlich (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 VOB/B). Gibt es keine Stoffpreisgleitklausel, dann bleibt nach Vertragsschluss nur ein Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen einer sog. „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 Abs. 1 BGB). Demnach gilt:
- Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und
- hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen, wenn sie diese Änderung vorausgesehen hätten und
- ist einem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung nicht zumutbar,
dann besteht ein Anspruch auf eine Anpassung des Vertrages.
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