10. Baugeldverwendungspflicht
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Hinweis: Baugeldverwendung nach Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG)
Wenn nach einer Insolvenz des Auftraggebers Restwerklohnansprüche gegenüber der insolventen Gesellschaft nicht mehr durchgesetzt werden können, bleibt ein Hoffnungsschimmer...
Das Bauforderungssicherungsgesetz sieht den Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft in der Haftung und zwar mit seinem persönlichen Vermögen, wenn dieser nicht die ordnungsgemäße Verwendung des Baugeldes nachweisen kann. Dazu ist er nämlich gesetzlich verpflichtet und das auch noch nach eingetretener Insolvenz, wenn er die persönliche Haftung abwenden will.
Der Begriff „Baugeld“
Baugeld sind alle Gelder, die ein Auftraggeber von anderen und insbesondere vom Bauherrn zur Umsetzung seines Auftrages (inclusive zur Bezahlung beteiligter Subunternehmer) erhalten hat (§ 1 Abs. 3 BauFordSiG). Diese Regelung reicht sehr weit und erfasst u.a.Bau-, Dienstleistungs- oder auch Kaufverträge. Die Verwendungspflicht gilt übrigens auch in den Vertragsketten. Das heißt, auch ein Subunternehmer unterliegt dieser gesetzlichen Regelung gegenüber seinen Nachauftragnehmern.
Nachweis der Baugeldeigenschaft
Der Geschäftsführer der baugeldempfangenden Gesellschaft ist verpflichtet die ordnungsgemäße Verwendung des Baugeldes nachzuweisen. Das muss er bereits tun, wenn die Baugeldeigenschaft oder dessen ordnungsgemäße Verwendung von einem der beteiligten Subunternehmen bestritten wird. Ein Nachweis ordnungsgemäßer Verwendung wäre erbracht, wenn feststeht, dass Baugläubiger in Höhe des Baugeldbetrages befriedigt worden sind (BGH, Urteil vom 19.08.2010, Az.: VII ZR 169/09). Der Geschäftsführer müsste demnach nachweisen, dass die am Bau Beteiligten tatsächlich Geld in einer Höhe erhalten haben, das in Summe dem erhaltenen Baugeld entspricht. Für die Abwicklung von Bauvorhaben sollten also von den Baugeldempfängern gesonderte Konto, bzw. zumindest Aufzeichnungen geführt werden, wann, an wen und wofür Baugeldzahlungen vorgenommen wurden.
Persönliche Haftung
Diejenigen, die tatsächlich auf die Verwendung der eingegangenen Zahlungen Einfluss haben, können in das Haftungsrisiko geraten. Das sind per se die Geschäftsführer einer GmbH, einer GmbH & Co. KG oder der Vorstand einer AG. Aber auch der Prokurist, der Generalbevollmächtigte, Niederlassungsleiter, Projektleiter oder sog. faktischer Geschäftsführer. Entscheidend ist, ob die handelnden Personen Entscheidungen zu treffen hatten, die die Verwendung von Baugeld betrafen und sie Zahlungen anweisen konnten.
Anspruchsberechtigte
Baugläubiger sind anspruchsberechtigt, also alle Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind. Das können alle Subunternehmen sein, die Bauleistungen ausführen aber auch Lieferanten von Baustoffen oder Einzelanfertigungen.
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