14. Angebot zum hydraulischen Abgleich
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Der hydraulische Abgleich ist für die Errichtung von Heizungsanlagen und die Sanierungen von Altanlagen ein wichtiger Leistungsbestandteil. Bei Erneuerungen des Wärmeerzeugers in Bestandsanlagen ist darauf zu achten, dass die Rechtsprechung den hydraulischen Abgleich als Vertragsbestandteil ansieht. Das ist allerdings dann problematisch, wenn der Heizungsbauer zuvor diese Arbeiten weder kalkuliert, noch vertraglich angeboten hat.
Der SHK-Betrieb hat im Rahmen seiner Aufklärungs-, Prüf- und Hinweispflichten insbesondere den fachlich nicht sachkundigen Auftraggeber auf alle Umstände hinzuweisen, deren Kenntnis für dessen Willensbildung zur Auftragserteilung bedeutsam ist. Dazu gehört die Beratung zur Notwendigkeit eines hydraulischen Abgleichs für eine energieeffiziente Funktion der Heizungsanlage. Zur Nachweisführung einer solchen Beratung bietet es sich an, dem Auftraggeber ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Das kann entweder im Leistungsverzeichnis unter einer Position „hydraulischer Abgleich“ erfolgen oder aber auch durch ein separates Schreiben zum Angebot eines hydraulischen Abgleichs.
Sofern der Auftraggeber einen hydraulischen Abgleich (z.B. aus Kostengründen) nicht beauftragt, sollte der SHK-Betrieb nochmals auf die Bedeutung des hydraulischen Abgleichs hinweisen. Dazu eignet sich das Musterschreiben unter der Rubrik „Ausführung – Leistungsstörungen“ Hinweis wegen Nichtbeauftragung des hydraulischen Abgleichs.
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