3. Abschlagszahlung - Nachfristsetzung - Sicherheitsleistung
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Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren. Nach dem Forderungssicherungsgesetz können nun auch auf der Grundlage von BGB-Werkverträgen Abschlagszahlungen verlangt werden. Der § 632 a BGB enthält die Regelung:
„Der Unternehmer kann von dem Besteller für seine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat.“
Damit gilt sowohl im Rechtsverkehr zu Unternehmern, falls die VOB/B in den Vertrag einbezogen wurde, als auch gegenüber Verbrauchern: der Auftragnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Abschlagszahlungen, egal ob ein Teil des Werkes in sich abgeschlossen ist oder nicht.
Falls Abschlagszahlungen unberechtigt nicht, bzw. nicht fristgerecht geleistet werden, hat der Auftragnehmer auch im Rechtsverkehr zu Verbrauchern im Rahmen eines Bauvertragsverhältnisses die Möglichkeit, Sicherheit nach § 650f BGB für den vertraglichen, aber noch nicht gezahlten Vergütungsanspruch zu verlangen.
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