1. Abschlagszahlung - Forderung
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Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren. Nach dem Forderungssicherungsgesetz können nun auch auf der Grundlage von BGB-Werkverträgen Abschlagszahlungen verlangt werden. Der § 632 a BGB enthält die Regelung:
„Der Unternehmer kann von dem Besteller für seine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat.“
Damit gilt sowohl im Rechtsverkehr zu Unternehmern, falls die VOB/B in den Vertrag einbezogen wurde, als auch gegenüber Verbrauchern: der Auftragnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Abschlagszahlungen, egal ob ein Teil des Werkes in sich abgeschlossen ist oder nicht.
Der Auftragnehmer kann Abschläge in der Höhe verlangen, in der der Auftraggeber einen Wertzuwachs erlangt hat. Dem Auftraggeber ist – sofern er Verbraucher ist - allerdings im Gegenzug eine fünfprozentige Sicherheit des Abschlagszahlbetrages zu leisten und zwar zum Zeitpunkt der Stellung der Abschlagsrechnung. Unwesentliche Mängel dürfen einer Abschlagsforderung nicht entgegengestellt werden. Bei wesentlichen Mängeln entfällt nach der BGB-Regelung – im Unterschied zum VOB/B-Werkvertrag – das Recht auf Abschlagszahlung.
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