1. Abschlagszahlung - Forderung
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Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren. Nach dem Forderungssicherungsgesetz können nun auch auf der Grundlage von BGB-Werkverträgen Abschlagszahlungen verlangt werden. Der § 632 a BGB enthält die Regelung:
„Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.“
Nunmehr erlaubt das Gesetz ab dem 01.01.2018 dem Besteller nicht mehr, eine Abschlagszahlung in Gänze zu verweigern, selbst wenn an dem Bauwerk wesentliche Mängel bestehen. Der Besteller ist verpflichtet, auch bei wesentlichen Mängeln zumindest einen Teil der Abschlagszahlung zu leisten. Er ist dann nur berechtigt, einen bestimmten Teil einzubehalten. Rügt der Besteller Mängel (egal ob wesentliche oder unwesentliche Mängel), kann er das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten bei Zahlung der Abschlagsrechnung einbehalten.
Damit gilt sowohl im Rechtsverkehr zu Unternehmern, falls die VOB/B in den Vertrag einbezogen wurde, als auch gegenüber Verbrauchern: der Auftragnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Abschlagszahlungen, egal ob ein Teil des Werkes in sich abgeschlossen ist oder nicht und unabhängig davon, ob Mängel bestehen.
Der Auftragnehmer kann Abschläge in der Höhe verlangen, in der der Auftraggeber einen Wertzuwachs erlangt hat. Dem Auftraggeber ist – sofern er Verbraucher ist - allerdings im Gegenzug eine fünfprozentige Sicherheit des Abschlagszahlbetrages zu leisten und zwar zum Zeitpunkt der Stellung der Abschlagsrechnung. Unwesentliche Mängel dürfen einer Abschlagsforderung nicht entgegengestellt werden. Bei wesentlichen Mängeln entfällt nach der BGB-Regelung – im Unterschied zum VOB/B-Werkvertrag – das Recht auf Abschlagszahlung.
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