7. Abnahmeverlangen nach Mangelbeseitigungsarbeiten
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Abnahme
Wenn Mängel abzuarbeiten waren, empfielt es sich, diese Arbeiten auch abnehmen zu lassen. In Abhängigkeit davon, ob es sich um wesentliche Mängel gehandelt hat und demzufolge nun die Abnahme der Gesamtleistung Ziel ist oder ob es um unwesentliche Mängel geht, zu denen nun die Gewährleistungsfristen möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt ablaufen.
Die Abnahme beinhaltet die Anerkennung der vertraggemäßen, im Wesentlichen mangelfreien Leistung. Mit der Abnahme endet die Erfüllungsphase im Bauvertrag. Die Abnahme ist als Begriff weder im BGB noch in der VOB/B bestimmt. Sowohl das BGB (§ 640) als auch die VOB/B (§ 12) beschreiben die Abnahme allerdings einheitlich.
Unter Abnahme versteht man die Übergabe des hergestellten Werkes, verbunden mit der Billigung der Werkleistung durch den Auftraggeber als vertragsgemäß.
Es kommt demnach nicht – was sich zwar viele Unternehmer wünschen – darauf an, dass der Auftragnehmer der Meinung ist, ordnungsgemäß geleistet zu haben, sondern darauf, ob aus einer Erklärung oder einem schlüssigen Verhalten des Auftraggebers geschlussfolgert werden kann, dass dieser die erbrachte Leistung als vertragskonform anerkennt und entgegennimmt. Nur damit würde die Erfüllung des Vertrages eintreten. Die Abnahme ist also der Kulminationspunkt im Baugeschehen und auch der Endpunkt nach einer möglichen Mangelbesetigungsarbeit.
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