3. Abnahmeverlangen für Teilleistungen
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In sich abgeschlossene und fertiggestellte Teile der Werkleistung können separat abgenommen werden. Darauf hat der Auftragnehmer – sofern die VOB/B dem Vertrag zugrunde liegt - sogar einen Rechtsanspruch. Aber auch das BGB sieht die Möglichkeit einer Teilabnahme vor. Entsprechende Regelungen finden sich im BGB (§ 641 Abs. 1 S. 2) und in der VOB/B (§ 12 Nr. 2). Es handelt sich bei einer Teilabnahme demnach ebenfalls um eine rechtsgeschäftliche Abnahmeform.
Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer dem Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängel verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
In sich abgeschlossene und fertiggestellte Teile der Werkleistung können separat abgenommen werden. Darauf hat der Auftragnehmer – sofern die VOB/B dem Vertrag zugrunde liegt - sogar einen Rechtsanspruch. Aber auch das BGB sieht die Möglichkeit einer Teilabnahme vor. Entsprechende Regelungen finden sich im BGB (§ 641 Abs. 1 S. 2) und in der VOB/B (§ 12 Nr. 2). Es handelt sich bei einer Teilabnahme demnach ebenfalls um eine rechtsgeschäftliche Abnahmeform. Diese ist von einer technischen Teilabnahme zu unterscheiden. Bei letzterer geht es nur um die Feststellung des Zustandes von Teilen einer Leistung, die durch den Baufortschritt weiterer Prüfung entzogen werden. Hier kommt es nicht darauf an, dass diese Leistungen in sich abgeschlossen und damit gebrauchsfähig sind. Ist eine Teilleistung aber abgeschlossen, d.h. sie ist für sich allein funktionsfähig und in ihrer Gebrauchsfähigkeit abschließend beurteilbar und zwar in technischer Hinsicht, als auch im Hinblick auf die Nutzung, dann kann diesbezüglich eine Abnahme verlangt werden. Viele SHK-Unternehmer sind regelmäßig mit der Forderung des Auftraggebers konfrontiert, die Heizung schon in Betrieb zu setzen (um ggf. den Bau auszutrocknen usw.), ohne allerdings ihre Werkleistung insgesamt abgeschlossen zu haben. Das ist für den Auftragnehmer eine gefährliche Situation. Wenn er sich hier nicht durch eine zweifelsfreie Teilabnahme absichert, läuft die Anlage auf sein Risiko. Das hat zur Folge, dass der Gefahrübergang als eine wichtige Rechtsfolge der rechtsgeschäftlichen Abnahme, eben noch nicht eintritt und Betreiberfehler, Beschädigungen, Diebstähle usw. in seinem Risikofeld bleiben. Wird also beispielsweise zunächst eine Heizungsanlage neben anderen geschuldeten Installationsleistungen fertiggestellt, ist diese abnahmefähig. Die SHK-Verbandsorganisation hält für diese Sachlage rechtssichere Musterschreiben für die Teilabnahme bereit, den so genannten „Frostbrief“. Ist eine Teilleistung für sich genommen nicht funktionsfähig und in sich abgeschlossen, wie z. B. eine Rohinstallation, liegen die Voraussetzungen für die Forderung einer Teilabnahme nicht vor. Das gilt übrigens auch für zwar installationsseitig fertiggestellte Bäder, die allerdings erst nach den Fliesenlegerarbeiten komplettiert werden und regelmäßig auch erst dann abnahmefähig sind.
Teilabnahmen haben hinsichtlich der abgenommenen Leistungen die gleiche Rechtswirkung wie die Abnahme der Gesamtleistung. Sie stellen demnach keine Abnahmen 2. Klasse, mit untergeordnetem Wert dar. Das bedeutet, dass für abgenommene Teile der Vergütungsanspruch entsteht und die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt. Wird eine Teilabnahme zu Unrecht verweigert, gelten die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer grundlosen Abnahmeverweigerung zur Gesamtleistung.
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