5. Abnahmeprotokoll
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Zu einer förmlichen Abnahme gehört ein Abnahmeprotokoll, das von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben ist. Mit dem unterzeichneten Abnahmeprotokoll liegt der Beweis vor, dass ein Abnahmetermin stattgefunden hat, nicht aber dass die Erklärungen in dem Protokoll richtig sind. Ein Anerkenntnis des Auftragnehmers hinsichtlich etwaig gerügter Mängel liegt mit dem Abnahmeprotokoll ebenso wenig vor. Nicht in das Protokoll aufgenommene Erklärungen der Vertragspartner führen nicht zu deren späterem Ausschluss. Werden allerdings Vertragsstrafen- oder Mängelvorbehalte nicht in das Protokoll aufgenommen, ist der Auftraggeber damit später ausgeschlossen.
Die Abnahme ist als Begriff weder im BGB noch in der VOB/B bestimmt. Sowohl das BGB (§ 640) als auch die VOB/B (§ 12) beschreiben die Abnahme allerdings einheitlich.
Unter Abnahme versteht man die Übergabe des hergestellten Werkes, verbunden mit der Billigung der Werkleistung durch den Auftraggeber als vertragsgemäß.
Es kommt demnach nicht – was sich zwar viele SHK-Unternehmer wünschen – darauf an, dass der Auftragnehmer der Meinung ist, ordnungsgemäß geleistet zu haben, sondern darauf, ob aus einer Erklärung oder einem schlüssigen Verhalten des Auftraggebers geschlussfolgert werden kann, dass dieser die erbrachte Leistung als vertragskonform anerkennt und entgegennimmt. Nur damit würde die Erfüllung des Vertrages eintreten. Die Abnahme ist also der Kulminationspunkt im Baugeschehen.
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