1. Abnahme nach Fertigstellung - § 12 Abs. 1
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Die Abnahme ist als Begriff weder im BGB noch in der VOB/B bestimmt. Sowohl das BGB (§ 640) als auch die VOB/B (§ 12) beschreiben die Abnahme allerdings einheitlich.
Unter Abnahme versteht man die Übergabe des hergestellten Werkes, verbunden mit der Billigung der Werkleistung durch den Auftraggeber als vertragsgemäß.
Es kommt demnach nicht – was sich zwar viele SHK-Unternehmer wünschen – darauf an, dass der Auftragnehmer der Meinung ist, ordnungsgemäß geleistet zu haben, sondern darauf, ob aus einer Erklärung oder einem schlüssigen Verhalten des Auftraggebers geschlussfolgert werden kann, dass dieser die erbrachte Leistung als vertragskonform anerkennt und entgegennimmt. Nur damit würde die Erfüllung des Vertrages eintreten. Die Abnahme ist also der Kulminationspunkt im Baugeschehen.
Mit der Abnahme endet die Erfüllungsphase im Bauvertrag. Die Abnahme ist als Begriff weder im BGB noch in der VOB/B bestimmt. Sowohl das BGB (§ 640) als auch die VOB/B (§ 12) beschreiben die Abnahme allerdings einheitlich.
Unter Abnahme versteht man die Übergabe des hergestellten Werkes, verbunden mit der Billigung der Werkleistung durch den Auftraggeber als vertragsgemäß.
Es kommt demnach nicht – was sich zwar viele Unternehmer wünschen – darauf an, dass der Auftragnehmer der Meinung ist, ordnungsgemäß geleistet zu haben, sondern darauf, ob aus einer Erklärung oder einem schlüssigen Verhalten des Auftraggebers geschlussfolgert werden kann, dass dieser die erbrachte Leistung als vertragskonform anerkennt und entgegennimmt. Nur damit würde die Erfüllung des Vertrages eintreten. Die Abnahme ist also der Kulminationspunkt im Baugeschehen. Mängel stehen einer Abnahme nicht entgegen, sofern sie nicht wesentlich sind. Ein wesentlicher Mangel liegt z. B. dann vor, wenn die Bauleistung nicht benutzt werden kann, zugesicherte Eigenschaften fehlen oder die anerkannten Regeln der Technik verletzt wurden. Wesentlich ist ein Mangel dann, wenn es dem Auftraggeber unter Abwägung beiderseitiger Interessen je nach Art des Mangels nicht mehr zugemutet werden kann, abzunehmen und damit die sich mit einer Abnahme für ihn ergebenden Rechtsnachteile hinzunehmen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Recht, treten die Rechtsfolgen der Abnahme nicht ein. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht, treten die Abnahmewirkungen ein, wenn der Auftragnehmer eine Nachfrist zur Abnahme gesetzt hat und diese Frist ergebnislos verstrichen ist.
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