1. Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch Bürgschaft - § 17 Abs. 3
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Die Berechtigung zum Abzug eines Sicherheitseinbehaltes von der Schlussrechnung kann nur dann entstehen, wenn es eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Bauvertragsparteien über den Abzug eines Sicherheitseinbehaltes gibt. Eine Üblichkeit oder entsprechende Verkehrssitte, die zum Abzug eines Sicherheitseinbehaltes berechtigen würde, existiert nicht.
Sofern die vertragliche Vereinbarung zur Sicherheitsleistung keine bestimmt Art vorschreibt, hat der Auftragnehmer das Wahlrecht (§ 17 Nr. 3 VOB/B). In der übergroßen Mehrheit der Fälle wird der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalts in Form eines Abzugs von der Schlussrechnung vornehmen. Das einbehaltene Geld ist, juristisch gesehen, noch nicht fälliger Werklohn, der quasi wie Fremdgeld zu behandeln ist.
Die Vorgaben in der VOB/B sind eindeutig: das Geld ist vom Auftraggeber auf ein gemeinsames UND-Sperrkonto einzuzahlen (§ 17 Nr. 5 VOB/B). Für diese Handlung ist dem Auftraggeber - was in der Praxis entweder nicht bekannt ist oder nicht beachtet wird - eine Frist von 18 Werktagen gesetzt.
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