4. Ablehnung von Nacherfüllungsansprüchen
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Wenn ein Werk mangelhaft erstellt wurde, treffen den Auftragnehmer zunächst Mangelbeseitigungspflichten, ggf. aber auch anstelle dieser Schadenersatzansprüche. Ob Aufwendungen für die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, beurteilt sich nach den Grundsätzen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Unverhältnismäßig sind die Aufwendungen ausnahmsweise dann, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht. Es muss für den Unternehmer unzumutbar sein, die vom Besteller in nicht sinnvoller Weise gemachten Aufwendungen tragen zu müssen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365 und vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383).
Unverhältnismäßigkeit kommt allerdings nur in sehr wenigen Ausnahmefällen in Betracht.
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