17. Ablehnung der Änderungsanordnung gem. § 650b BGB
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Ablehnung der Änderungsanordnung gem. § 650b BGB
Bislang war es im Werkvertragsrecht des BGB nicht vorgesehen, dass ein Besteller einseitig Anordnungen zur Änderung oder Ergänzung des abgeschlossenen Vertrages vornehmen konnte. Jetzt sehen § 650b BGB-E ein Anordnungsrecht des Bestellers für Leistungsänderungen und § 650c BGB-E eine für diese Fälle vorgesehene Vergütungsanpassung vor.
Das gilt allerdings nur für Bauverträge i.S.d. § 650a BGB-E. Für Wartungs- und Reparaturverträge über Leistungen, die für die Konstruktion, den Bestand, die Nutzung oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung sind, gibt es kein einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers.
Die Anordnungen können Änderungen des Werkerfolgs oder Änderungen betreffen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind. Letztere, also Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, müssen als selbstverständlich angesehen werden, da der werkvertragliche Erfolg vom Unternehmer ohnehin geschuldet ist. Diese Änderungsanordnungen werden deshalb in der Praxis eher selten vorkommen.
Wenn es allerdings um eine nachträgliche Änderung des vereinbarten Werkerfolges geht, wird das werkvertragliche Ziel geändert. Damit können – abgesehen von dem nun gesetzlich verbrieften zusätzlichen Vergütungsanspruch - verschiedene negative Folgen für den Unternehmer entstehen. Wenn z.B. in einem neu gebauten Einfamilienhaus eine Heizungsanlage installiert wird und sich der Auftraggeber nun während des Einbaus für erhebliche Erweiterungen der Anlage entscheidet, bietet nunmehr das BGB für den Auftraggeber die Möglichkeit den Unternehmer zu verpflichten, diese Arbeiten mit auszuführen. Nach der neuen gesetzlichen Regelung wäre der SHK-Unternehmer verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, außer wenn die Ausführung der Änderung für ihn nicht zumutbar ist. Solche Anordnungen können die geplanten Abläufe bei der Auftragsplanung und Abarbeitung erheblich durcheinanderbringen. Zusätzliche Leistungen erfordern zusätzliche Zeit für die Vorbereitung und Organisation dieser Leistungen sowie die Abarbeitung. Auch auf den Personaleinsatz kann es angesichts der angespannten Arbeitskräftesituation negative Auswirkungen geben. Die Anordnungen dieser Änderungen darf deshalb für den Unternehmer nicht unzumutbar sein. Ab wann der Grad der Unzumutbarkeit erreicht ist, wird die Rechtsprechung nach Analyse der Einzelfälle feststellen. Kriterien für die Unzumutbarkeit legt das Gesetz nicht fest. Gründe für eine Unzumutbarkeit können sein: technische Unmöglichkeit, unzureichende Ausstattung und Qualifikation des Unternehmers, betriebsinterne Gründe etc. Ablehnen können wird der SHK-Unternehmer diese Anordnung demnach nur dann, wenn er gewichtige Gründe für die Unzumutbarkeit vortragen und letztlich auch beweisen kann.
Erwartet wird von den Vertragsparteien im Falle von einseitig durch den Besteller begehrten Änderungen, dass sie Einvernehmen über die Änderung und deren finanzielle Folgen erzielen. Das ist eine etwas kuriose Konstruktion, weil hier zunächst unterstellt wird, dass diese Änderungen auch im Interesse des Unternehmers liegen. Oft wird das aber nicht so sein, weil sich inhaltlich jede Änderung auch eine Störung des ursprünglich abgeschlossenen Vertrages darstellt. Wird keine Einigung erreicht, kann der Besteller die Änderung, mit der genannten Einschränkung (Zumutbarkeit einer Änderung des Werkerfolgs), anordnen. Entsteht darüber Streit, besteht für beide Vertragsseiten die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes.
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