Welcher Vertragstyp liegt vor?
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält seit 2018 in den §§ 631 ff BGB eine ganze Reihe neuer Regelungen zum Werkvertragsrecht. Die BGB-Reform ist der Auftakt zur Kodifizierung eines gesetzlichen Bauvertragsrechts in Deutschland.
Damit ist die gesetzliche Basis für das Bauvertragsrecht in Deutschland festgelegt. Für den Abschluss und die Abwicklung von Bauverträgen sind allgemeinen Vorschriften zu Verträgen und spezielle Regelungen zu beachten. Grundsätzlich bedarf es für den Abschluss eines Vertrages eines Angebots und der Annahme dieses Angebotes.
Im Bereich der gewerblichen Rechtsbeziehungen werden die Regelungen der VOB/B ihre Bedeutung nicht verlieren.
Der Einsatz des richtigen Schreibens hängt von der Beurteilung der entsprechenden vertraglichen Konstellation ab.
Eine der wichtigsten Neuerungen im BGB ist die künftige Unterteilung in Werkvertrag, Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag. Für diese Vertragsarten sind unterschiedliche Vorschriften zu beachten. Der Unternehmer muss daher zukünftig bei Abschluss eines BGB-Vertrages prüfen und entscheiden, welche der drei vorgenannten Vertragsarten Anwendung findet. Dem entsprechend ist die Navigation auf der Plattform ausgehend vom Vertragstyp gestaltet und führt dann zu den auf das jeweilige Vertragsverhältnis anwendbaren Musterschreiben.
Die Definition zum Verbraucherbauvertrag enthält der § 650i BGB. Es handelt sich um einen Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Für den Verbraucherbauvertrag legt das Gesetz Textform fest (§ 650i Abs. 2 BGB-E). Inhaltlich dürften Verträge mit Verbrauchern über einzelne Gewerke beim Bau eines Gebäudes oder über den Bau von Freianlagen nicht unter den Begriff des Verbraucherbauvertrages fallen, weil es sich hierbei nicht um erhebliche Umbauarbeiten des Gebäudes handelt. Erhebliche Umbauarbeiten sollen nur dann vorliegen, wenn diese Arbeiten dem Bau eines neuen Gebäudes gleichkommen. Maßgeblich sind Umfang, Komplexität sowie Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes. Verbraucherbauverträge werden im SHK-Handwerk deshalb eher selten sein.
Bei einem „Bauvertrag“ werden im Wesentlichen zwei grundlegende Inhaltskomplexe erfasst, nämlich Neuerrichtungen bei der Herstellung einzelner wesentlicher Teile eines Gebäudes oder eines Gesamtgebäudes oder Reparatur-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn diese Arbeiten für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
Der „Werkvertrag“ umfasst im wesentlichen Reparatur- und Wartungsleistungen, die eben keine wesentliche Bedeutung für den Bestand eines bereits errichteten Gebäudes haben, obgleich die hier ausgeführten Leistungen auch mit dem Gebäude verbunden werden. Mängelansprüche verjähren bekanntermaßen beim Bauvertrag in 5 Jahren, beim kleinen Werkvertrag in 2 Jahren.
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